Satzung

§ 1 Turn- und Sportverein Niederndodeleben 1900 e. V.

I. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Niederndodeleben 1900 e. V.“ (TSV Niederndodeleben 1900 e. V.). Er hat seinen Sitz in Niederndodeleben. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Haldensleben.

II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Sportverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breiten sowie Kinder- und Jugendsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
– Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betrieben Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der
Haushaltführung selbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

IV. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

IV. Die Entscheidung zum Aufnahmeantrag wird dem Mitglied umgehend mitgeteilt. Diese ist gebührenpflichtig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei nachgewiesenem Vereins- oder Wohnortwechsel kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des darauffolgenden Monats kündigen.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtung
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichem Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag einer Abteilung. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in einer Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereins- und Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und durch die Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bzw. Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
– Kassenprüfer

§ 9 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus
– dem/r ersten Vorsitzenden
– dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Sportwart
– dem Jugendwart
– dem Frauenwart
– dem Schriftführer
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des Vorstandes beschließen.

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGBH sind:
– der/die erste Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich grundsätzlich im 1. Quartal statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Beschlussfassung über Anträge
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und in den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

I. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Sportkasten oder durch schriftliche Benachrichtigung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

II. Anträge für die Mitgliederversammlung sind bis vier Wochen vor Beginn beim Vorstand schriftlich einzureichen.

III. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

IV. Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Abteilungen mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter lässt einen Schriftführer wählen.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
verlangen; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden sind. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen sowie Auflagen zur Haushaltsumsetzung zu kontrollieren. Über die Feststellungen ist dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Disziplinarordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Ordnungen können der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. Protokolle der Abteilungsberatungen sind dem Gesamtvorstand zeitnah zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Abteilungen

Die § 8, §9, I., II., IV., § 10, § 11, 1. – 6. Anstrich, § 12,1,, 11., § 13, 1., 11., § 14, § 15, § 16, § 17 gelten anwendungsgleich auch für die Abteilungen.

§ 19 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune Niederndodeleben, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.06.2006 beschlossen worden und tritt an diesem Tag in Kraft.

§ 21 Außerkrafttreten

Die Satzung des TSV Niederndodeleben vom 07.06.1990 tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

gez. Bensch
Vorsitzende des TSV Niederndodeleben
gez. Karsten
Kassenwart des TSV Niederndodeleben
gez. Wieland
stellv. Vorsitzender des TSV Niederndodeleben
gez. Schenk
Schriftführerin des TSV Niederndodeleben

Satzung geändert und ergänzt in den §§ 6 II. und 9 I. durch die Mitgliederversammlung am 13.04.2015.

gez. Seidel
Vorsitzender des TSV Niederndodeleben

gez. Bensch
Stellv. Vorsitzende des TSV Niederndodeleben

gez. Fischer
Kassenwartin des TSV Niederndodeleben